Satzung

Club-Satzung

  • § 1 NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS
    1. Der Verein führt den Namen „Tennis Club am Bingert e. V.“. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist in das Vereinsregister eingetragen.
    2. Zweck des Vereins ist die Ausübung des Tennissports und anderer Sportarten. Für sportliche Wettkämpfe auf der Anlage gilt einschränkend, daß in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Plätze dem normalen Spielbetrieb gleichzeitig entzogen werden dürfen. Ausnahmen genehmigt der Vorstand.
    3. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e. V. für sich und seine Vereinsmitglieder die Satzung des LSB und der zuständigen Fachverbände an.
  • § 2 GEMEINNÜTZIGKEIT
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
  • § 3 GESCHÄFTS- UND VERWALTUNGSJAHR
    1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Januar und endet am 30.Dezember des selben Jahres.
    2. Das Verwaltungsjahr beginnt mit der Beendigung der ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres und endet mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  • § 4 MITGLIEDSCHAFT

    1. Der Verein hat: 

    • aktive Mitglieder 
    • inaktive Mitglieder 
    • Jugendmitglieder 
    • Ehrenmitglieder 

    Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können inaktive Mitglieder des Vereins seiin


    2. Aktive Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


    3. Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die am Vereinsleben teilnehmen und die Ziele des Vereins fördern wollen, ohne eine Sportart auszuüben.

    4. Aktive Mitglieder, die während des Kalenderjahres keinen Sport ausüben wollen, müssen dies dem Vorstand bis zum 1. März mitteilen.

    5. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, aktive Mitglieder.

    6. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder. Sie sind zur Zahlung

    von Beiträgen nicht verpflichtet.

  • § 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
    1. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
    2. Minderjährige bedürfen zusätzlich der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
    3. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
    4. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
    5. Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
  • § 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

    Die Mitgliedschaft endet durch:


    a) Schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen;


    b) Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Mahnung mit 14-tägiger Fristsetzung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist;


    c) Ausschluß; Der Ausschluß kann erfolgen, wenn:

    • das Mitglied sich einer schweren strafbaren Handlung schuldig gemacht hat;
    • das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins durch sein Verhalten erheblich verletzt oder gefährdet hat, insbesondere durch wiederholtes unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten;
    • das Mitglied wiederholt vorsätzlich gegen die Satzung oder die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes oder der Ausschüsse verstoßen hat.

    Die vorstehenden Maßnahmen erfolgen durch Beschluß des Vorstandes nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Bei Jugendlichen sind auch die gesetzlichen Vertreter zu hören.


    Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit der Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang beim Vorstand Einspruch einlegen. Hierauf ist das Mitglied in dem Beschluß hinzuweisen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet der Ältestenrat endgültig.


    d) Tod.


    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

  • §7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
    1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an dem Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Aktive und inaktive Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Jungendmitglieder können der Mitgliederversammlung beratend ohne Stimmrecht beiwohnen. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds oder eines vom Vorstand bestellten Organs in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
    2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln, ihren Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich nachzukommen, die Haus-, Spiel- und Platzordnung einzuhalten und Anweisungen des Vorstandes bzw. seiner Beauftragten zu befolgen.
  • § 8 BEITRÄGE UND GEBÜHREN
    1. Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen usw. werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen, Sie werden jeweils nach Aufforderung fällig.
    2. Der Vorstand kann eine Ermäßigung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühren gewähren. Diese Ermäßigungen können mit Auflagen verbunden werden.
    3. Auswärtige Gastspieler, die höchstens zwei Monate eine Sportart betreiben wollen, haben eine vom Vorstand festzusetzende Spielgebühr zu zahlen.
  • § 9 ORGANE

    Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung

    b) der Vorstand

    c) der Ältestenrat

  • § 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres stattfinden.
    2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschluß verabschiedet worden sind, können nicht Anlaß zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
    3. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Dabei sind bereits vorliegende Anträge im Wortlaut bekanntzugeben.
    4. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Anträge werden den Mitgliedern durch Aushang auf der Anlage bekanntgegeben. Die Anträge sind vom jeweiligen Antragsteller oder einem Bevollmächtigten in der Mitgliederversammlung mündlich vorzutragen. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können als Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung nur dann zur Beratung und Abstimmung gelangen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
    5. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder das älteste Vorstandsmitglied, leitet die Versammlung.
    6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
    7. Ein nicht anwesendes stimmberechtigtes Mitglied kann sich bei der Stimmabgabe durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann jedoch mehr als zwei Stimmen insgesamt abgeben. 
    8. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören: a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer; b) die Entlastung des Vorstandes (die Entlastung des Schatzmeisters hat besondert zu erfolgen); c) die turnusmäßige Wahl des Vorstandes und Ältestenrates sowie zweier Kassenprüfer; d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen.
    9. Über die Mitgliederversammlungen wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie ist in der Geschäftsstelle aufzubewahren und kann jederzeit von Mitgliedern eingesehen werden.
  • § 11 VORSTAND
    1. 1. Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern: a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister, d) dem Sportwart, e) dem Jugendwart. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung (entsprechend § 10 Abs. 6) können ein oder zwei zusätzliche Vorstandsmitglieder für besondere Aufgabenbereiche (z.B. Vorstand Schriftführer oder Vorstand Technik) gewählt werden. Der Antrag kann während der Mitgliederversammlung gestellt werden.
    2. Der Vorstand wird jeweils in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl und getrennten Wahlgängen gewählt.
    3.  Wählbar sind alle Mitglieder, die das aktive Wahlrecht besitzen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
    4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine Zuwahl für den Res der Amtszeit vornehmen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung. Scheiden mehr als zwei ordentliche Mitglieder des Vorstandes während eines Geschäftsjahres aus, sind Ersatzwahlen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.
    5. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, im Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Der Fall der Verhinderung braucht nach außen hin nicht nachgewiesen zu werden.
    6. Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
    7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand amtiert, bis ein neuer Vorstand rechtswirksam gewählt ist.
    8. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Er hat den Vorstand ferner einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies beim Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Vorstandssitzung ist zu protokollieren.
    9. Der Vorstand kann für die Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bestellen. Er hat das Recht, an den Sitzungen sämtlicher Ausschüsse teilzunehmen. Er ist zu diesen einzuladen.
    10. Der Vorstand hat einen Sprecher der Ausschüsse zu einer erweiterten Vorstandsitzung mit beratender Stimme einzuladen, falls über Gegenstände aus dem Sachgebiet der Ausschüsse beschlossen werden soll. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • § 12 ÄLTESTENRAT
    1. Der Ältestenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die mindestens das 40. Lebensjahr vollendet haben und nicht dem Vorstand angehören sollen. Ein Mitglied des Ältestenrats soll Jurist sein.
    2. Die Mitglieder des Ältestenrates und zwei Stellvertreter werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
    3. Der Ältestenrat ist zuständig für: a) Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereinslebens, wenn eine gütliche Beilegung auf andere Weise nicht möglich ist, b) Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes über den Ausschluß oder Maßregelung eines Mitgliedes.
  • § 13 RECHNUNGSWESEN
    1. Der Schatzmeister ist für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich. Jährlich ist ein Haushaltsvoranschlag zu erstellen. Über die Verwendung der Mittel des Vereins beschließt der Vorstand. Der Vorstand hat in der Jahresmitgliederversammlung über Einnahmen und Ausgaben und die Entwicklung des Vereinsvermögens zu berichten.
    2. Die Prüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben jederzeit das Recht, die Bücher des Vereins einzusehen. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung zu erstatten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu empfehlen.
    3. Scheidet ein Kassenprüfer während seiner Amtsdauer aus, so hat der Vorstand einen Ersatzmann zu berufen, dessen Tätigkeit jedoch mit der nächsten Jahresmitgliederversammlung endet.
  • § 14 MASSREGELUNGEN

    Der Vorstand kann für unsportliches Verhalten oder Verstöße gegen § 8 der Satzung

    • eine schriftliche Verwarnung erteilen,
    • eine Geldbuße bis zu 150,- € auferlegen,
    • oder eine Sperre des Mitgliedes für sportliche Betätigungen oder Veranstaltungen des Vereins von einem Monat bis zu einem Jahr verhängen.

    Vorstehende Maßregelungen sind nebeneinander möglich.

  • § 15 ÄNDERUNG DER SATZUNG
    1. Soll über eine Änderung der Satzung beschlossen werden, so ist der entsprechende Antrag im Wortlaut nebst Begründung der Einladung beizufügen.
    2. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von 30 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Dies ist den Mitgliedern auf der Einladung zur weiteren Versammlung mitzuteilen.
    3. Die Annahme des Änderungsantrages erfordert eine Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • § 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS
    1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. In der Einladung, die mindestens vier Wochen vor der Versammlung zu versenden ist, ist der Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.
    2. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Erscheinen in der ersten Versammlung nicht mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist. Dies ist den Mitgliedern auf der Einladung zur weiteren Versammlung mitzuteilen.
    3. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand als Liquidatoren. Das Vereinsvermögen ist bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks dem Magistrat - Sportamt - der Landeshauptstadt Wiesbaden zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für Zwecke des Tennissports zur Verfügung zu stellen.
  • § 17 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

    Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste

    nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

  • § 18 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Gerichtsstand ist Wiesbaden.

    Stand: Mai 2005

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